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EnEV-Entwurf Stand: 15.Oktober 2012

Nichtamtliche Lesefassung !

 

Die nichtamtliche Lesefassung der EnEV 2012

04.12.2012

 

Dieses Mal muss die EnEV nicht nur das nationale Verfahren (Bundeskabinett – Bundesrat – ggf. erneut Bundeskabinett) durchlaufen. Es ist auch eine Notifizierung in Brüssel erforderlich. Parallel muss das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) das Gesetzgebungsverfahren (Bundestag) durchlaufen, weshalb mit einem Inkrafttreten der EnEV inklusive Vorbereitungszeit der Betroffenen (üblich sind sechs Monate) erst ab Januar 2014 zu rechnen ist.

 

Neuerungen / Eckpunkte des EnEV-Entwurfs:

  • Der Effizienzstandard für Neubauten wird durch die Erhöhung der Anforderungen in zwei Stufen (2014 und 2016) um jeweils 12,5 % (Jahres-Primärenergiebedarf) bzw. 10 % (Wärmedämmung der Gebäudehülle) im Mittel angehoben. Der Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes ist dazu ab dem Inkrafttreten mit 0,875 und ab 2016 mit 0,75 zu multiplizieren.
     
  • Im Gebäudebestand gibt es keine Anhebung der Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile bestehender Gebäude und keine neuen Nachrüstpflichten. Lediglich zwei nicht mehr zeitgemäße Sonderfälle (Austausch von Schaufenstern und Außentüren) werden an das Niveau der EnEV 2009 herangeführt. Entgegen anderslautenden Meldungen im Vorfeld des EnEV-Entwurfs bleiben die Außerbetriebnahme-Regelungen für Nachtspeicherheizungen bestehen.
     
  • Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung; dabei sind die Energiekennwerte bei Wohngebäuden auf die Wohnfläche des Gebäudes zu beziehen (bisher auf die Gebäudenutzfläche). Der Energieausweis muss künftig bei der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts vorgelegt werden; zudem wird die Übergabe des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter verpflichtend.
     
  • Die bereits bestehende Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wird auf kleinere Gebäude erweitert; in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wird eine Pflicht zum Aushang von Energieausweisen eingeführt.
     
  • Einführung eines unabhängigen Stichprobenkontrollsystems für Energieausweise und Berichte über die Inspektion von Klimaanlagen.
     
  • Einführung von Stichprobenkontrollen zur Einhaltung der EnEV-Neubauanforderungen.
     
  • Vereinfachung des Nachweisverfahrens für neue Wohngebäude (mit „EnEV easy“ bzw. dem Modellgebäudeverfahren).
     
  • Der Primärenergiefaktor für Strom wird von bisher 2,6 beim Inkrafttreten der neuen EnEV auf 2,0 und Anfang 2016 auf 1,8 abgesenkt. Als Primärenergiefaktor für den aus KWK-Anlagen in das elektrische Verbundnetz eingespeisten Strom ist der Wert 2,5 und ab dem 1. Januar 2016 der Wert 2,3 zu verwenden. Die entsprechenden Primärenergiefaktoren in DIN V 18599 werden von den EnEV-Festlegungen für den öffentlichen Nachweis überschrieben.


Hier finden Sie den Download:  Zum EnEV-Entwurf

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